150 Jahre sind genug – Schwangerschaftsabbrüche entkriminalisieren!

Schwangerschaftsabbruch ist seit 150 Jahren im Strafgesetzbuch geregelt: §218 StGB besagt:

„Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Ein Abbruch kann unter bestimmten Bedingungen straffrei sein, bleibt aber illegal. Wir fordern die sofortige Abschaffung von §218 StGB und §219a StGB!

Zum internationalen safe abortion day stellen wir Euch im Folgenden nicht nur die wichtigsten, allgemeinen Informationen zur Verfügung. Am Ende des Beitrags haben wir für Düsseldorf + Umgebung alle Praxen, Kliniken und Ärzt*innen aufgelistet, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Ebenfalls informieren wir über die angebotenen Methoden (wie der Abbruch durchgeführt wird) und die Sprachen, die in den einzelnen Praxen/Kliniken gesprochen werden.


Allgemeine Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen

Gesetzliche Voraussetzungen:

Für einen legalen Schwangerschaftsabbruch in Deutschland benötigt Ihr entweder eine schriftliche Bescheinigung über eine Beratung bei einer nach §219 StGB bzw. §7 SchKG anerkannten Beratungsstelle oder eine schriftliche ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer medizinischen oder kriminologischen Indikation nach §218 StGB.


Beratungsregelung:

Nach der Beratungsregelung (§ 218a Abs.1 StGB und §§ 5 ff. Schwangerschaftskonfliktgesetz) bleibt der Schwangerschaftsabbruch unter folgenden Bedingungen straffrei:

  • Die schwangere Person muss den Schwangerschaftsabbruch verlangen.
  • Sie muss die gesetzlich vorgeschriebene Schwangerschaftskonfliktberatung durch eine staatlich anerkannte Beratungsstelle wahrgenommen und von dort den Beratungsschein erhalten haben.
  • Zwischen dem Ausstellen des Beratungsscheins und dem Eingriff müssen mindestens drei Tage liegen.
  • Es dürfen seit der Befruchtung nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein. Dies entspricht der 14. Schwangerschaftswoche, wenn nicht vom Tag der Befruchtung, sondern vom ersten Tag der letzten Monatsblutung gerechnet wird.
  • Der Schwangerschaftsabbruch muss von eine*r Ärzt*in vorgenommen werden.
  • Die*der Ärzt*in, die*der den Abbruch vornimmt, darf nicht die Schwangerschaftskonfliktberatung durchgeführt haben.

Medizinische Indikation:

Besteht eine medizinische Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch, ist er nicht rechtswidrig (§ 218a Abs.2 StGB). Voraussetzung dafür ist, dass die*der Ärzt*in zu der Einschätzung gelangt, dass die Schwangerschaft eine schwere Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der schwangeren Person bedeutet und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. (…)

Zeitraum:

  • Zwischen der Mitteilung der ärztlichen Diagnose und der schriftlichen Indikationsstellung müssen drei volle Tage liegen, es sei denn, das Leben der schwangeren Person ist in unmittelbarer Gefahr.
  •  auch nach der 12. Woche nach Befruchtung (14. Woche nach dem ersten Tag der letzten Regel). 

Vorgehen:

  • medizinische Beratung, Information über die Möglichkeit einer psychosozialen Beratung
  • Ärzt*in ist verpflichtet, der schwangeren Person auf ihren Wunsch hin Kontakte zu Beratungsstellen zu vermitteln.
  • schriftliche Bestätigung über die ärztliche Beratung und Hinweis auf die Möglichkeit der Beratung durch weitere Stellen
  • Der Schwangerschaftsabbruch darf nicht von der*dem Ärzt*in vorgenommen werden, der oder die die Indikation ausgestellt hat.

Kriminologische Indikation:

Durch die kriminologische Indikation (§218a Abs.3 StGB) ermöglicht der Gesetzgeber den Schwangerschaftsabbruch, wenn nach ärztlicher Einschätzung dringende Gründe dafür sprechen, dass die Schwangerschaft durch eine Vergewaltigung oder sexuellen Missbrauch entstanden ist.

Zeitraum:

  • bis zu 12 Wochen (14 Wochen nach dem ersten Tag der letzten Regel) nach der Befruchtung

Vorgehen:

  • vor Vollendung des 14. Lebensjahres gilt immer eine kriminologische Indikation
  • keine Beratungspflicht, aber Anspruch auf Beratung, falls erwünscht
  • Der Schwangerschaftsabbruch darf nicht von der*dem Ärzt*in vorgenommen werden, die*der die Indikation ausgestellt hat.

Weitergehende Straflosigkeit der schwangeren Person:

Die schwangere Person bleibt zudem straflos, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach einer Beratung durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle von einer*einem Ärzt*in vorgenommen wird und seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen verstrichen sind. In diesem Fall bleibt die Schwangere straflos, andere Beteiligte können sich dagegen strafbar machen (Straflosigkeit der Schwangeren nach § 218a Absatz 4 Satz 1 StGB).

Quelle: https://www.familienplanung.de/schwangerschaftskonflikt/schwangerschaftsabbruch/schwangerschaftsabbruch-rechtslage-indikationen-und-fristen/


Kostenübernahme:

Nur bei Vorliegen einer ärztlichen Indikation werden die Kosten der Behandlung von der Krankenkasse übernommen.

Merkblatt Kostenübernahme von Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen:


Methoden / Durchführung des Abbruchs:

Die Ärztin Kristina Hänel hat einen Info-Flyer für ihre Praxis erstellt, der hier als Beispiel dient, wie in ihrer Praxis der Schwangerschaftsabbruch durchgeführt wird:

Je nach Praxis/Ärzt*in werden nicht alle Methoden angeboten, in der Liste der Bundesärzt*innenkammer wurden diese, soweit es ging, notiert.

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